Teil A. Allgemeines
I. Geltungsbereich
1. Hubwerks nachfolgenden AGB gelten für sämtliche Verträge, die Hubwerk im Rahmen seines Unternehmens schließt. Hubwerks AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von Hubwerks AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Hubwerk nicht an, es sei denn, Hubwerk hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Hubwerks AGB gelten auch dann, wenn Hubwerk in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden eine Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.II. Angebote, Preise, Zahlungsbedingungen
1. Gewichte, Maße, Leistungsangaben, Erträge und sonstige Daten, die in Broschüren, Anzeigen und vergleichbaren Unterlagen genannt werden, sind lediglich als Anhaltspunkte zu betrachten. Gleiches gilt für vorgeführte oder bereitgestellte Maschinen und Muster. Für die Beschreibung von Art und Ausführung des Kauf- oder Mietgegenstandes einschließlich Zubehör ist ausschließlich der jeweilige schriftliche Kauf- oder Mietvertrag verbindlich. 2. Hubwerks Preisangaben verstehen sich grundsätzlich als Nettopreise in Euro zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Hubwerk ist zur Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn sich zwischen Auftragserteilung und Lieferung/Vertragsbeginn die Kosten für Rohmaterial, Energie, Löhne und Gehälter, Frachten, Zölle, Abgaben usw. erhöht haben und dadurch die Lieferung verteuert wird. Eine Preiserhöhung ist dem Kunden vorher mitzuteilen; er kann innerhalb von sieben Tagen nach Empfang der Mitteilung der Preiserhöhung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs hat die Hubwerk GmbH die Wahl zwischen Rücktritt vom Vertrag bzw. Kündigung oder der Lieferung/Leistungserbringung zum ursprünglich vereinbarten Preis. Hubwerk muss dem Kunden seine Entscheidung unverzüglich bekanntgeben. Erklärt Hubwerk den Rücktritt vom Vertrag bzw. die Kündigung, sind weitere Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. 3. Zahlungen sollen nur durch Banküberweisung oder Einzugsermächtigung erfolgen. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nicht als Erfüllung der Zahlungspflicht anerkannt. 4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Hubwerk anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.III. Höhere Gewalt, Unmöglichkeit, Verzug
1. Höhere Gewalt, behördliche Auflagen und sonstige von Hubwerk nicht verschuldete Umstände, insbesondere Verkehrs- und Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Materialmangel, Brandschäden, Krieg, Ausnahmezustände oder sonstige Fälle höherer Gewalt, befreien Hubwerk für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht. Hubwerk ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Hubwerk aus den vorstehend genannten Gründen die Erfüllung des Vertrages nicht mehr zuzumuten ist. Schadensersatzansprüche Hubwerk gegenüber sind in diesen Fällen ausgeschlossen. 2. Hubwerk haftet bei Unmöglichkeit sowie bei Verzögerung der Leistung, soweit dies auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruht, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Hubwerks Haftung ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 ist Hubwerks Haftung wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ebenfalls auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der Leistung sind ausgeschlossen. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Hubwerks Haftung wegen Verzögerung der Leistung wird außerhalb der Fälle des Satzes 1 für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10% und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 10 % des Wertes der Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Leistung sind, auch nach Ablauf einer von Hubwerk gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Diese Regelungen gelten auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Beschränkungen dieser Ziff. IV. 2. gelten nicht, wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.IV. Sachmängelhaftung
1. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden aus Kaufverträgen mit Hubwerk sind gesondert in Teil B, Ziff. VI und aus Mietverträgen mit Hubwerk in Teil C, Ziff. IX geregelt. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Kunden, gleich aus welchen Rechtsgründen, ausgeschlossen. Hubwerk haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand/Mietgegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet Hubwerk nicht für Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Hubwerk haftet allerdings nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Hubwerk keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung dabei allerdings auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Hubwerk haftet zudem nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern Hubwerk schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt, in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung ebenfalls auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 2. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt, das gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 3. Für sämtliche Folgen aus den nachstehenden Umständen steht Hubwerk nicht ein: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere Überlastung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte (außer durch unsere Subunternehmer), Verschleiß bzw. gebrauchstypische Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, unterbliebene bzw. nicht den Vorschriften oder unseren Betriebsanleitungen entsprechende Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder physikalische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten durch Hubwerk zurückzuführen sind. Werden vom Kunden oder von Dritten ohne Hubwerks ausdrückliche Zustimmung unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen am Mietgegenstand vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.V. Ausschluss weitergehender Haftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. IV. und V. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Zudem haftet Hubwerk nicht, sofern der Kunde aus den Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes in Anspruch genommen wird. Die Begrenzung nach S. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. 2. Soweit die Schadensersatzhaftung Hubwerk gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten und Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen. VI. Gerichtsstand, Anwendbares Recht, Datenschutz 1. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist 45472 Mülheim an der Ruhr. 2. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass Hubwerk Daten nach Maßgabe des Bundesdatenschutzgesetzes speichert. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschlandunter Ausschluss der Verweisungsnormen des Deutschen Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.B. Allgemeine Kaufvertragsbedingungen
Ergänzend zu Teil A. gelten für alle Kaufangebote und Kaufverträge von Hubwerk einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen folgende Bestimmungen: I. Angebot – Preise – Zahlungsbedingungen 1. Hubwerks Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk („ex works“, Incoterm 2010). 2. Das Zahlungsziel ist sofort netto Kasse.II. Lieferung
1. Der Versand der Ware erfolgt auf dem günstigsten Versandweg und auf Gefahr und auf Rechnung des Kunden. Sofern der Kunde es wünscht, wird Hubwerk die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. 2. Teillieferungen sind zulässig, sofern der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht.III. Selbstbelieferungsvorbehalt
Hubwerk übernimmt nicht das Beschaffungsrisiko. Sofern Hubwerk trotz des Abschlusses eines entsprechenden Kaufvertrages seinerseits den Liefergegenstand nicht erhält, ist Hubwerk berechtigt, vom Vertrag mit dem Kunden zurückzutreten. Hubwerks Verantwortlichkeit für Vorsatz und Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Hubwerk wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit bzw. die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn Hubwerk zurücktreten will das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Hubwerk wird im Falle des Rücktritts bereits geleistete Gegenleistungen des Kunden unverzüglich erstatten.IV. Fälligkeit – Zinsen – Verzugsfolgen
1. Sobald und solange sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet, ist Hubwerk zu weiteren Lieferungen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund seiner Lieferpflicht zurückzuführen ist, nicht verpflichtet. 2. Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, so kann Hubwerk für noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles Barzahlung oder anderweitige Sicherheit vor Ablieferung der Ware verlangen. 3. Wenn sich der Kunde am Fälligkeitstag in Annahmeverzug befindet, muss er den Kaufpreis dennoch zahlen. Hubwerk wird in diesen Fällen die Einlagerung der Ware auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen.V. Eigentumsvorbehalt
1. Hubwerk behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher ihn gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Hubwerk berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzunehmen. Hubwerk ist nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. 2. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstandpfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Hubwerk unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Hubwerk Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hubwerk die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Hubwerks entstandenen Ausfall. 4. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt Hubwerk bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Hubwerks Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Hubwerk verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ggf. kann Hubwerk verlangen, dass der Kunde Hubwerk die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. 5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für Hubwerk vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Hubwerk nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Hubwerk das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. 6. Hubwerk verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Hubwerk.VI. Sachmängelhaftung
1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. 2. Bei gebrauchten Kaufgegenständen und solchen, die als Sonderposten, 2. Wahl, o. ä. bezeichnet sind, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. 3. Hubwerk hat Sachmängel der Lieferung, welche wir von Dritten beziehen und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten. Die Verantwortlichkeit bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt allerdings unberührt. Hubwerk übernimmt grundsätzlich keine Garantie für die Kaufgegenstände. Insofern ist keiner Hubwerks Beschreibungen, Zusagen oder sonstigen Äußerungen – weder vor noch bei Vertragsschluss, Garantiecharakter beizumessen. Soweit dem Kunden im Kaufvertrag gleichwohl eine Garantie eingeräumt worden sein sollte, handelt es sich dabei ausschließlich um eine Herstellergarantie, deren Rechte an den Kunden abgetreten wurde. Gebrauchtmaschinen werden grundsätzlich ohne eine Garantie oder Gewährleistung verkauft. 4. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat oder der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist oder der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste oder in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist oder der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat oder die Inspektionen in den vom Hersteller vorgegebenen Intervallen nicht vorgenommen und Überprüfungen und ggf. Nachbesserungen im Rahmen dieser Inspektionen nicht durchgeführt worden sind. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. 5. Soweit im Übrigen ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, ist Hubwerk nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist Hubwerk verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. 6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wovon frühestens nach dem 2. Nachbesserungsversuch auszugehen ist, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. 7. Im Übrigen gilt Teil A., Ziff. V. und VI. VII. Verjährung Ansprüche des Kunden gegen Hubwerk – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren mit Ablauf von einem Jahr nach ihrer Entstehung. Dies gilt nicht in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Für Schadensersatzansprüche gilt die Verjährungsfrist zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.C. Allgemeine Mietvertragsbedingungen
Ergänzend zu Teil A. gelten für alle unsere Mietangebote und Mietverträge einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Beratungen und sonstigen vertraglichen Leistungen folgende Bestimmungen:I. Einsatzort
Einsatzort ist der im Mietvertrag genannte Standort. Von Hubwerk angegebene Leistungsdaten beziehen sich auf einen Betrieb bei einer Lufttemperatur von1 bis 30 °C, ebenen Betonfußboden und trockenen Einsatzbedingungen. Will der Kunde die Einsatzbedingungen ändern oder den Einsatzort wechseln, so bedarf er dazu unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. Abweichungen von den angegebenen technischen Daten sind aber auch bei diesen Bedingungen im Bereich üblicher Toleranzen zulässig.II. Bereitstellung, Annahme des Vertragsgegenstandes, Annahmeverzug
1. Hubwerk stellt dem Kunden den jeweiligen Mietgegenstand mit Vertragsbeginn auf dem Betriebsgelände der jeweiligen Anmietstelle zur Abholung bereit. Auf Wunsch vermittelt Hubwerk auch namens und im Auftrag und auf Gefahr des Kunden den Versand des Mietgegenstandes. Mit der Abholung/Absendung geht die Gefahr der Beförderung auf den Kunden über. 2. Der Kunde ist zur Abholung oder zum Versand zur Annahme des Mietgegenstandes zum vereinbarten Termin verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen.III. Umgang mit dem Vertragsgegenstand, Pflichten des Mieters
1. Der Kunde wird den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einsetzen, schonend behandeln, die Bedienungsanleitung sowie alle Sicherheitshinweise und Sicherheitsvorschriften einschließlich der einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften beachten, insbesondere die Tragfähigkeit des Vertragsgegenstandes nicht überschreiten und nur zum Betrieb des Mietgegenstandes einwandfreie Betriebsmittel (z.B. Treibstoff) verwenden. Er wird die mit dem Mietgegenstand arbeitenden Personen entsprechend unterweisen und für die Einhaltung Sorge tragen. 2. Der Kunde hat ausreichende Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen gegen Witterungseinflüsse und den unbefugten Zugriff Dritter, insbesondere Diebstahl, zu treffen. 3. Die Eigentumshinweise am Mietgegenstand dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden. Der Kunde darf keine eigene Werbung oder andere, nicht durch uns zugelassene, Werbung am Mietgegenstand anbringen. 4. Verluste und Beschädigungen an dem Mietgegenstand und/oder dessen Zubehör teilt uns der Kunde unverzüglich mit.IV. Wartung, Instandhaltung
1. Der Kunde hat den Mietgegenstand während der Vertragsdauer stets in ordnungsgemäßem und betriebssicherem Zustand zu erhalten. Die beim Betrieb anfallenden Energiekosten und die sonstigen durch den Betrieb entstehenden Kostenträgt der Kunde. 2. Zum Zwecke der Instandhaltung lässt der Kunde den Mietgegenstand alle 3 Monate bzw. nach einer jeweiligen Einsatzdauer von 250 Betriebsstunden nach Terminabsprache mit unserer zuständigen Kundendienststelle auf unsere Kosten in der Regelarbeitszeit warten und bei Bedarf aufgrund gebrauchstypischer Abnutzung sofort reparieren. Für die Dauer der Reparatur hat er keinen Anspruch auf ein Ersatzgerät, es sei denn, wir haben den Ausfall des Fahrzeuges zu vertreten. Werden Wartungs- und/oder Reparaturmaßnahmen aufgrund von Gewaltschäden, Fehlbedienungen oder ähnlichem vom Kunden zu vertretenden Umständen erforderlich, trägt dieser die entsprechenden Kosten. Die Verpflichtung zur Mietpreisentrichtung bleibt hiervon unberührt.V. Verbot der Überlassung/Abtretung an Dritte
Der Kunde darf den Mietgegenstand ohne Hubwerks vorherige schriftliche Zustimmung weder vermieten, verleihen, verpachten noch in sonst irgendeiner Weise unmittelbar oder mittelbar Dritten überlassen. Die Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag bedarf gegebenenfalls Hubwerks schriftlichen Zustimmung.VI. Betriebsgefahr
Mit der Übergabe des Mietgegenstandes ist der Kunde Halter des Fahrzeugs und für alle sich daraus ergebenden Verpflichtungen verantwortlich. Er hat auf eigene Kosten für die Einhaltung bestehender Gesetze, Verordnungen, Verwaltungsakte und steuerlicher Bestimmungen einzustehen und uns diesbezüglich von allen etwaigen Ansprüchen Dritter freizuhalten.VII. Mietzins, Zahlung
1. Der vereinbarte Mietpreis gilt zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung. Der Mietberechnung liegt grundsätzlich eine tägliche Schicht von bis zu 8 Stunden von Mo.-Fr. zugrunde, sofern nichts anderes vereinbart ist. Eine längere tägliche oder wöchentliche Nutzung ist unverzüglich anzuzeigen, woraufhin wir zu einer Neuberechnung der Miete, basierend auf den bisher vereinbarten Tages- und Stundenpreisen, berechtigt sind. Die neuberechnete Miete gilt rückwirkend ab dem Zeitpunkt der längeren täglichen oder wöchentlichen Nutzung als zunächst vereinbart. 2. Der Mietzins ist 10 Tage nach Rechnungseingang beim Kunden ohne Abzug fällig. Bei einer Mietdauer von mehr als 30 Kalendertagen wird der Mietzins monatlich berechnet. Die monatlichen Raten sind in diesem Fall laufend im Voraus zum jeweiligen Abrechnungstag fällig. 3. Der Kunde tritt seine Ansprüche gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand verwendet wird, in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich erhaltener Kaution an Hubwerk ab. Hubwerk nimmt die Abtretung an.VIII. Sachmängelhaftung
1. Ein festgestellter Mangel ist der zuständigen Anmietstelle unseres Unternehmens unverzüglich mit genauer Beschreibung schriftlich anzuzeigen. 2. Alle nachweislich mit Mängeln behafteten Mietgegenstände werden nach unserer Wahl unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen entweder unentgeltlich nachgebessert oder ausgetauscht. Hubwerk trägt die durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten. Dies gilt nicht, soweit sich Hubwerks Aufwendungen, insbesondere für Wege- und Transportkosten, erhöhen, weil der Mietgegenstand nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht worden ist. 3. Im Fall des Fehlschlagens der Nacherfüllung, wovon grundsätzlich erst nach einem 2. Versuch auszugehen ist, oder der Nichteinhaltung einer uns vom Kunden gesetzten Frist zur Nacherfüllung ist der Kunde berechtigt, eine Mietminderung oder die Kündigung des Mietvertrages zu verlangen. 4. Im Übrigen gilt Teil A, Ziff. V. und VI. IX. Verjährung von Ersatzansprüchen Zur Vermeidung einer übereilten gerichtlichen Inanspruchnahme des Kunden erfolgt im Falle des Verlustes oder der Beschädigung der Mietsache zunächst eine sorgfältige Prüfung des Sachverhaltes durch Hubwerk. Hubwerks Ansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache werden daher erst zwei Monate nach Rückgabe derselben fällig, entsprechend verschiebt sich die Verjährung.X. Rückgabe
Der Kunde hat den Mietgegenstand nach Vertragsbeendigung auf seine Gefahr und Kosten in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand an Hubwerks, für ihn zuständige Mietstelle zurückzugeben. Schäden, die Hubwerks nicht zu vertreten hat, nicht genehmigte Änderungen am Mietgegenstand sowie erhebliche Verschmutzungen, kann Hubwerk auf Kosten des Kunden beseitigen.XI. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Der Kunde unterrichtet Hubwerk unverzüglich schriftlich von allen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und sonstigen Verfügungen Dritter, die sich gegen einen in Hubwerk Eigentum stehenden Mietgegenstand richten, und überlässt Hubwerk Abschriften von Pfändungsverfügungen und Protokollen. Er hat darüber hinaus alles zu unternehmen, um die Durchführung der genannten Maßnahmen abzuwenden. Wenn wir Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO erheben, ist Hubwerk der Kunde zur Erstattung der gerichtlichen sowie außergerichtlichen Kosten verpflichtet, wenn der die Zwangsvollstreckung Betreibende hierzu nicht in der Lage ist.XII. Schlussbestimmungen
1. Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ist Erfüllungsort für beide Vertragsparteien 45472 Mülheim an der Ruhr. 2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Verkäufers (45472 Mülheim an der Ruhr). Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. 4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages zwischen Verkäufer und Käufer einschließlich dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hier durch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.HUBWERK GmbH, den 01.12.2021
Teil B. Servicebedingungen
1.) Geltungsbereich. Diese Bedingungen erstrecken sich auf die mit der Wartung und Reparatur von Flurförderzeugen, Hubarbeitsbühnen und Elektronutzfahrzeugen im Zusammenhang stehenden Vereinbarungen soweit nicht im konkreten Einzelfall andere Vereinbarungen getroffen sind. Eventuelle Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.2.) Technische Durchführung Wartungsdienst und Reparaturen werden von geschulten Kundendiensttechnikern der Hubwerk GmbH durchgeführt. Soweit verfügbar, werden die Kundendiensttechniker auf Anforderung nach Terminabsprache bereitgestellt.
3.) Mitwirkung des Auftraggebers. Kundendiensttechniker werden vom Auftraggeber bei der Durchführung des Auftrags unterstützt. Die notwendigen Maßnahmen zum Schutz von Personen und Sachen am Standort der Geräte sind vom Auftraggeber zu treffen. Eine Unterrichtung des Kundendiensttechnikers über bestehende Sicherheitsvorschriften ist auf Kosten des Auftraggebers vorzunehmen. Die technische Hilfeleistung des Auftraggebers muss insoweit gewährleistet sein, dass sofort nach Ankunft der Kundendiensttechniker mit den Arbeiten begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Auftraggeber durchgeführt werden können (evtl. Wartezeiten fallen zu Lasten des Auftraggebers).
4.) Preisgrundlage. Die Serviceleistung sowie Ersatzteile werden nach den jeweils gültigen Servicepreislisten bzw. Ersatzteilpreislisten des Auftragnehmers berechnet. Für evtl anfallende Überstunden werden 25% Aufschlag, für Nachtarbeiten 50% und für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen 100% Aufschlag berechnet. Grundlage sind die Kernarbeitszeiten von Montag bis Freitag 6:00 Uhr bis 17:00 Uhr, Nachtzuschlag ab 20:00 Uhr.
5.) Fahrkosten. Reisekosten des Kundendienstpersonals, Kosten des Transports des mitgeführten und versandten Werkzeugs werden nach den Auslagen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Bei der Benutzung eines Kundendienstfahrzeugs wird eine Pauschale für Hin – und Rückfahrt zu den jeweils gültigen Service-Preissätzen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt.
6.) Sonstige Kosten Übernachtungs-, Telefon-, Telegramm- und sonstige Kosten werden nach Aufwand berechnet.
7.) Zahlungsbedingungen. Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum netto oder zu dem in der Rechnung genannten Datum ohne Abzug zahlbar. Bei Zahlungsverzug werden ab Fälligkeit 2% p.a. Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz mindestens aber 6% p.a. berechnet, unbeschadet etwaiger sonstiger Ansprüche. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlungsstatt (als Erfüllung) angenommen. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers gegenüber den Ansprüchen des Auftragnehmers sind nur dann gültig, wenn sie unbestritten sind oder der Auftraggeber seine Einwendungen, insbesondere seine Mängelansprüche in einem Prozess geltend gemacht hat und die Geltendmachung entscheidungsreif und begründet ist. Die vereinbarten Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die von dem Auftraggeber in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
8.) Gewährleistungen. Mängelrügen sind schriftlich an den Auftragnehmer zu richten. Mangelhafte Arbeiten sowie mit Mangel behafteten Ersatzteilen werden durch Nachbesserung und/oder Ersatz der schadhaften Teile beseitigt, vorausgesetzt, dass etwaige Mängel innerhalb von 3 Monaten, an Ersatzteilen innerhalb von 6 Monaten, nach Abnahme festgestellt und dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntgegeben werden. In Fällen des Fehlschlagens der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung ist der Auftraggeber berechtigt, Minderungen zu verlangen. Schadenersatzansprüche, insbesondere für unmittelbare Schäden und Folgeschäden einschließlich entgangenen Gewinns, sind ausgeschlossen. Vom Auftragnehmer zwecks Nachbesserung ausgebaute und durch neue Teile ersetzte gehen in das Eigentum des Auftragnehmers über. Für den Auftragnehmer entstehen keine Gewährleistungsansprüche, wenn vom Auftraggeber oder von Dritten ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.
9.) Allgemeine Haftungen. Der Auftragnehmer haftet in allen Fällen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbefreiung gilt auch für die deliktischen Ersatzansprüche, soweit sie mit der mangelhaften Leistung oder Lieferung zusammenhängen. Eine Haftung für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber, andere mittelbare und Folgeschäden wird nicht übernommen. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
10.) Abnahme. Sobald dem Auftraggeber die Beendigung der Wartung und / oder der Reparatur mitgeteilt ist, muss eine Abnahme der Leistungen und Lieferungen erfolgen. Wird bei einem Vertrag die Arbeit des Auftragnehmers auf Wunsch des Auftraggebers eingestellt, ist der Auftraggeber zum Ersatz der bis dahin aufgewendeten Kosten unter Abzug bereits geleisteter Zahlungen innerhalb von 30 Tagen nach Erteilung der Abrechnung durch den Auftragnehmer verpflichtet. Die Kundendiensttechniker des Auftragnehmers werden nach Beendigung der Arbeiten bei länger dauernden Arbeiten, täglich eine Aufstellung über ihre Arbeitszeit vorlegen, die vom Auftraggeber abzuzeichnen ist.
11.) Eigentumsvorbehalte. Bis zur vollen Bezahlung der Forderungen aus dem Auftrag behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an allen gelieferten Teilen vor.
12.) Gerichtsstand. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Mülheim an der Ruhr.
13.) Allgemeines Eine Abtretung der Ansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer ist nicht möglich.
HUBWERK GmbH, den 01.12.2021